EnAbgVergG § 2 Abs 2 Z 1
BAO §§ 85, 134
Ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, erfüllt als sog "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht. Ein solcher Antrag wird idR auch nicht verbesserbar iSd § 85 Abs 2 BAO sein. Es erscheint aber nicht zulässig, einen Fristerstreckungsantrag hinsichtlich EnergieAbgRückvergütung nur als Vorbringen dahin zu interpretieren, dass der Antrag auf EnergieAbgVergütung erst näher ausgestaltet werden würde. Bei Zutreffen der Ansicht, wonach kein genügend substanziierter und verbesserungsfähiger Antrag auf Rückvergütung vorliege, kann das Vorbringen der bf Partei hinsichtlich der Fristverlängerung in ihrem Anbringen sinnvoll nur als eigenständiger (rechtzeitiger) Antrag auf Fristverlängerung verstanden werden.