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Strafbarkeit der Unterlassung der Anzeige einer Satzungsänderung bei der FMA erst nach Wirksamkeit der Änderung (Eintragung ins Firmenbuch)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/233ÖStZB 2011, 383 Heft 13 v. 1.7.2011

BWG §§ 73, 98 Abs 2 Z 7

AktG §§ 145, 148

Strafbewehrt ist aus dem Grunde des § 98 Abs 2 Z 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in § 73 Abs. 1 Z. 1 bis 15 genannten Sachverhalten"). Der in § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist der Eintritt einer "Satzungsänderung". Wenngleich § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall und § 73 Abs 1 Z 11 erster Fall BWG von ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nicht vergleichbar sind, setzt dennoch auch der "Sachverhalt" einer Satzungsänderung deren Wirksamkeit voraus. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 148 Abs 3 AktG hat eine Satzungsänderung aber insolange keine Wirkung, als sie in das Firmenbuch des Sitzes der Ges nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung ist daher für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv, und zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis.

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