BAO §§ 201, 289 Abs 2
FLAG § 41 Abs 2
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs 2 FLAG ist eine Selbstbemessungsabg. Für diese gilt § 201 BAO. FestsetzungsB nach § 201 BAO, haben die gesamte Abg festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl E 15. 12. 2004, 2002/13/0118; 28. 5. 2008, 2005/15/0155, und 4. 6. 2009, 2006/13/0076). Hat das FA dem entgegen mit seinem B einen AbgPfl bestenfalls zur Nachzahlung eines bestimmten Betrages an Dienstgeberbeitrag verpflichtet, ohne den Dienstgeberbeitrag festzusetzen, ist das FA seiner Pflicht zur einheitlichen Festsetzung der Abg nicht nachgekommen.