KStG § 8 Abs 4 Z 2, § 12 Abs 3 Z 2
UmgrStG §§ 21, 35
Aufgrund der Anordnung des § 35 UmgrStG gehen bei der spaltenden Ges angefallene Verluste - in dem vom UmgrStG vorgegebenen Rahmen - auf die übernehmende Ges über. Teilwertabschreibung und Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung führen insb bei Ausblendung der Streckung auf sieben Jahre (nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988) vielfach zu einem Jahresverlust, der dann aufgrund der Anordnung des § 35 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Aus dieser Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist abzuleiten, dass offene Siebentel aus Teilwertabschreibung und Veräußerungsverlust einer am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandenen Beteiligung ebenfalls auf die übernehmende Ges übergehen, und zwar nach Maßgabe jener Voraussetzungen, unter denen nach § 35 UmgrStG Verlustvorträge auf die aufnehmende Ges übergehen.