FLAG §§ 2, 3, 5 Abs 4
Besteht nach deutschen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Familienleistungen nach dem BundeskindergeldG, weil der nach einer Auskunft des deutschen Arbeitgebers in Deutschland beschäftigte österreichische Ehemann der für ein gemeinsames Kind österreichische Familienbeihilfe begehrenden Mutter ausländischer Staatsangehörigkeit die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kommt die Zuerkennung von (österreichischer) Familienbeihilfe an die in Österreich lebende Mutter nicht in Betracht.