BAO §§ 9, 238
KO idF vor 1. 7. 2010 § 9 Abs 1
Die Bestreitung abgabenhaftungsgs-gegenständlicher, bereits vollstreckbarer AbgForderungen durch den Masseverwalter ändert an der Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist nichts, sodass diese nach Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses neu zu laufen beginnt. Unterbrechungs-handlungen iSd § 238 Abs 2 BAO wirken anspruchsbezogen und entfalten somit nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen Wirkungen.