BAO §§ 9, 80
EStG 1988: § 78 Abs 3
Bei der LSt ergibt sich bereits aus § 78 Abs 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die LSt von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die LSt nicht einbehalten und an das FA abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach stRsp des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Gf auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt. Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sog Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht. Da der Arbeitgeber aber ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger die einzubehaltende LSt zur Gänze abzuführen hat, kann er zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche LSt herangezogen werden. Hat der Gf schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Entrichtung der Abg aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die AbgBeh auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abg gewesen ist.