GSpG §§ 2, 53
VStG § 51e
1. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG ist bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG gerechtfertigt. Das Ermittlungsverfahren vor der Beh hat daher nicht der abschließenden Klärung zu dienen, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten iSd GSpG waren oder nicht. Es ist nach wie vor lediglich der Verdacht, dass die Spiele Glücksspiele sind, erforderlich. Wie der VwGH in seinen E 26. 1. 2009, 2008/17/0009, und ebenfalls 26. 1. 2009, 2005/17/0223, ausgeführt hat, muss jedoch auch dieser Verdacht hinreichend substanziiert sein. Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme zu fordernde Verdacht setzt nach dieser Rsp ua eine ansatzweise Schilderung des Spielablaufes voraus. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen Spielvarianten ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der pokerähnliche Charakter eines Spieles festgestellt wird, zumal gerade durch den Einbau eines Geschicklichkeitselementes bei der Auswahl zusätzlicher Karten der Glücksspielcharakter beseitigt sein könnte (vgl zu einer als Glücksspiel eingestuften Variante E 8. 9. 2005, 2000/17/0201). Die Berufung auf eine Erfahrung der Beh vermag eine den Grundsätzen des VStG entsprechende Verfahrensführung und Bescheidbegründung nicht zu ersetzen. Es ist insb darzulegen, aufgrund welcher Umstände das Kontrollorgan und die Beh vom Überwiegen des Zufalls ausgegangen sind. Ohne diesbezügliche Feststellungen lässt sich nicht nachvollziehen, ob dem Spiel eine ausreichende Geschicklichkeitskomponente innewohnt oder nicht.