BAO §§ 250, 303 Abs 4
Richtete sich eine Berufung sowohl gegen die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die neuen SachB, darf die Beh die Berufung gegen die Wiederaufnahmeverfügungen nicht unerledigt lassen und nur über die Berufung gegen die neuen SachB entscheiden.