BAO § 289
KStG §§ 11, 12
Wenn die Beh, wozu sie § 289 Abs 1 BAO berechtigt, die zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens unstrittigen Standpunkte (hier zu als Betriebsausgaben geltend gemachten Konzernaufwendungen) nicht teilt, hat sie die Obliegenheit, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, andernfalls verstößt sie gegen das auch im Abg-Verfahren geltende Überraschungsverbot. Im diesbezüglichen Verfahren hat die Beh in Ausübung ihrer Befugnisse gem § 289 BAO zu beachten, dass die Konzern(Tochter)Ges den jeweiligen Grund aller ihrer Aufwendungen für Leistungen der Mutterges konkret und im Detail nachzuweisen hat, was durch die bloße Vorlage von Urkundenkonvoluten noch nicht erfolgreich geleistet werden kann, wenn sich aus solchen Unterlagen der konkrete Leistungsinhalt und der konkrete Wert der Leistungen nicht nachvollziehbar ergibt.