KStG § 8 Abs 2
BAO §§ 22, 23
Verzichtet eine Ges in einem Mietvertrag mit ihrem Gesellschafter auf von ihr zu tätigende Investitionen in das gemietete Gebäude für den Fall der Auflösung des Mietvertrages, hält dieser Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand und die Investitionen sind als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu beurteilen.