FLAG § 8 Abs 6
BAO § 303 Abs 1 lit b
Zwar können geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden eines Sachverständigen keinen, wohl aber neue Befundergebnisse einen Wiederaufnahmegrund für ein Verfahren über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe darstellen.