KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 1 lit a, § 93 Abs 2
Das bloße Aufgeben des Willens eines Gesellschafter-Gf ein negatives Verrechnungskonto aufzufüllen, bringt dessen Schuld gegenüber der Ges nicht in Wegfall. Selbst ein erfolgtes Ausbuchen der Forderung führt für sich allein nicht schon zu einer im betreffenden Jahr zu erfassenden Gewinnausschüttung. Um eine Gewinnausschüttung zu decken, bedürfte es vielmehr der - allenfalls aus einem solchen Umstand abgeleiteten - Sachverhaltsfeststellung im angef B, dass ein Verhalten der Ges zur Bereicherung des Gesellschafter-Gf (insb im Wege eines im betreffenden Jahr vereinbarten Forderungsverzichts) geführt hat.