vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Familienbeihilfenanspruch von Flüchtlingen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/22ÖStZB 2010, 56 Heft 3 v. 4.2.2010

FLAG § 3 Abs 2, § 50y Abs 2

Wurde einem Flüchtling bis zur Kundmachung des PensionsharmonisierungsG am 15. 12. 2004 noch nicht Asyl gewährt, ist für Zeiträume ab 1. 5. 2004 § 3 Abs 2 FLAG idF des PensionsharmonisierungsG anzuwenden. Damit ist für den Beihilfenanspruch des Flüchtlings ab dem genannten Kalendermonat maßgebend, ob im jeweiligen Anspruchszeitraum Asyl gewährt worden war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte