Stmk LAbgO: § 7, § 57
KommStG § 11 Abs 2
1. Voraussetzung der Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den §§ 7, 57 der Stmk LAbgO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abg Sorge zu tragen. Es ist Sache des Gf darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insb nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ges die angefallenen Abg entrichtet hat, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die AbgEntrichtung aus den Mitteln der Ges zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für eine Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur AbgEntrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Ges nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Beh von der schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.