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LSt-Haftung für Schmutzzulagen nach objektiv rechtswidrigen Verfahrensvorgängen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/214ÖStZB 2010, 315 Heft 11 v. 1.6.2010

EStG 1988: § 68 Abs 5, § 82

VwGG § 42 Abs 2 Z 3

Auch an sich objektiv rechtswidrige Verfahrensvorgänge führen nur dann zu einer Aufhebung des angef B wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn es dem Bf gelingt, dem VwGH einsichtig zu machen, dass ihre Vermeidung geeignet gewesen wäre, einen im Ergebnis anderen B herbeizuführen. Durch bloß abstrakte Behauptungen in der Beschwerde wird jedoch die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht dargelegt. Trägt die Beschwerde bloß abstrakt gehalten vor, dass die vom FA der bel Beh übermittelten Erhebungsergebnisse klar und eindeutig offenlegten, dass eine Verschmutzung der Fahrer der Mülltransporter nicht vorliege und daher die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausbezahlung der gewährten Zulagen nicht gegeben seien, kann darauf noch keine Aufhebung des angef B betreffend die LSt-Haftung des Arbeitgebers für nicht gebührende Schmutzzulagen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegründet werden.

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