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LSt-Haftung eines Gf nach Fälligstellung von Krediten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/197ÖStZB 2009, 181 Heft 8 v. 15.4.2009

BAO § 9, 80

EStG 1988: § 78 Abs 3

Fehlen die zur Abdeckung aufgenommener Kredite notwendigen Aktiva, wobei Kredite auch bereits teilweise fällig gestellt worden sind, ist es gerade vor diesem finanziellen Hintergrund (auch im Falle einer beabsichtigten ausreichenden Kapitalerhöhung seitens der Mutterges) Aufgabe des Gf, sich der tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abg zu vergewissern. Erfolgen keine konkreten Rückfragen gegenüber den Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung oder auch gegenüber der Bank, kann die Beh im Unterlassen solcher Gespräche eine Sorgfaltswidrigkeit sehen. Dazu kommt, dass aus der Best des § 78 Abs 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die LSt von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, folgt, dass jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende LSt ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellt. Hat der Gf keinen Auftrag zur vollständigen und fristgerechten Überweisung der LSt erteilt bzw hat er nicht überprüft, ob ein solcher von den Mitarbeitern auch befolgt worden sei, vermag der Umstand, dass vonseiten des Bankinstitutes der Buchhaltungsabteilung tatsächlich keinerlei Mitteilung zugekommen sei, wonach lediglich die Gehälter, nicht aber die anfallenden LSt zur Überweisung gelangen würden, und dass der Umstand der Nichtdurchführung des Auftrages für die Buchhaltungsabteilung auch nicht "unmittelbar" ersichtlich gewesen sei, noch nicht den Vorwurf zu entkräften, wonach sich der Gf selbst durch Rückfragen Klarheit über die Entrichtung der AbgBeträge hätte verschaffen müssen.

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