KVG § 2 Z 4
Für die Frage, ob aufgrund der mit dem Beitritt Österreichs zur EU übernommenen Kapitalansammlungs-RL 69/335/EWG des Rates vom 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital GesSt vorgeschrieben werden darf, kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass der Steuersatz in Österreich am 1. 7. 1984 1 % betragen hat.