Stmk FUGG: §§ 3, 6, 7
Stmk LAO: §§ 150, 153, 156, 157, 186
1. Das Stmk FUGG sowie - im Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 3. 1995 - die als Landesgesetz in Kraft stehende VO LGBl 1984/97 lassen keine Selbstbemessung der Fleischuntersuchungsgeb durch den AbgPfl zu. Vielmehr ist die Abg durch das Fleischuntersuchungsorgan (nicht bescheidförmig) einzuheben bzw zu bemessen, wobei im Falle einer - wie hier - zunächst unstrittigen Bemessung der Abg durch das Fleischuntersuchungsorgan und ihrer anschließenden Entrichtung durch den AbgPfl eine dem § 153 Abs 1 Stmk LAO vergleichbare Rechtsfolge eintritt, nämlich, dass diese Abg zunächst als festgesetzt gilt und damit auch eine taugliche Grundlage für eine der AbgZahlung gegenüberstehende Debetanlastung am AbgKonto bildet. Ein Wegfall dieser einmal erfolgten Anlastung mit der Folge des Entstehens eines rückzahlbaren Guthabens kann diesfalls nur dann erfolgen, wenn (infolge einer späteren Bestreitung des AbgPfl) ein abweichender AbgBemessungsB ergeht, aufgrund dessen sodann am AbgKonto die Anlastung der vom Fleischuntersuchungsorgan eingehobenen Abg entsprechend der bescheidförmigen Festsetzung zu berichtigen ist.