UStG 1994: § 1 Abs 1, § 11 Abs 1
Eine den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung ist zwar für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erforderlich, die USt-Pflicht für erbrachte Leistungen setzt aber keine solche Rechnung voraus.