VStG § 51 Abs 1
Der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - hier wegen Übertretung des Wr ParkometerG - richtet sich nach § 51 Abs 1 VStG. Als Berufungsinstanz hat daher der UVS Wien, nicht jedoch die Wr LReg einzuschreiten.