RGG §§ 3, 50
FMGebO
§ 48 Abs 5 Z 2 FMGebO spricht ausdrücklich von der Geltendmachung von "anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann bei der RundfunkgebBefreiung Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige AbgBeh einen B, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs 1 EStG 1988, allenfalls iVm § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gem § 34 Abs 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines FreibetragsB gem § 63 Abs 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl E 25. 11. 2003, 2003/17/0245).