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Rückwirkende Einschränkung eines Betriebsprämienanspruchs in Härtefällen infolge Tierseuchen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/54ÖStZB 2009, 62 Heft 3 v. 2.2.2009

MO-ÜberleitungsG: §§ 5, 7

VO (EG) 1782/20 3: Art 40

Art 2 § 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs- Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl I 2007/55, enthält unter Bezug auf Art 40 Abs 4 der VO (EG) 1782/2003 nähere Ausführungen zu Härtefällen. Es heißt dort ua: "Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15 % und 500 EUR geringer als im Durchschnitt der nichtbeeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war." Diese Regelung über die Grenzwerte für den Anspruch auf eine einheitliche Betriebsprämie für Tierseucheschäden nach § 5 leg cit trat mit 1. 1. 2005 (also rückwirkend) in Kraft, wobei es nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf die Rechtslage der Jahre, für die ein Betriebsprämienanspruch aus einem "Härtefall" nach einer Tierseuche beantragt wird.

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