Nö AO: § 150 Abs 2, § 153 Abs 2
1. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabg hat sich, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abg und nicht bloß auf die restliche AbgForderung zu erstrecken.