EStG 1988: § 16 Abs 1, § 28 Abs 1
UStG 1994: § 12 Abs 1 und 10
Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 können uU bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der StPfl aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt, wie unter den gleichen Voraussetzungen auch Vorsteuern schon vor der Erzielung von Entgelten aus der Vermietung im umsatzsteuerlichen Sinn abziehbar sein können. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) aus Vermietung und Verpachtung ist jedoch, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (Entgelterzielung) entweder