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Absetzbarkeit von Aufwendungen nur bei genauer Empfängerbenennung; Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung einer Forderung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/579ÖStZB 2009, 652 Heft 24 v. 15.12.2009

BAO § 162

EStG 1988: § 4 Abs 4

1. Gem § 162 Abs 1 BAO kann die AbgBeh, wenn der AbgPfl beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der AbgPfl die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der AbgPfl die von der AbgBeh verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; Gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastenges, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann. Empfänger iSd § 162 Abs 1 BAO ist derjenige, mit welchem der StPfl in Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den StPfl geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des AbgPfl auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der AbgBeh. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Beh den Abzug zu versagen.

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