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Unterbrechung der Verjährung der AbgHaftung nach Ausscheiden des haftenden Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/578ÖStZB 2009, 652 Heft 24 v. 15.12.2009

BAO §§ 9, 80, 238

1. Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO wirken anspruchsbezogen und somit nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen (vgl E [verst Senat] 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038/F, und etwa E 29. 3. 2007, 2005/15/0116, sowie die bei Ritz, BAO3, Tz 18 zu § 238, zitierte hg Rsp).

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