WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
1. Der Gf haftet für nicht entrichtete KommSt der Ges auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Ges zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die AbgSchulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl E 3. 9. 2008, 2003/13/0094, 27. 2. 2008, 2005/13/0100, und 26. 6. 2007, 2004/13/0032). Hat der Gf in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Beh zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr, nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens, ermöglichen zu beurteilen, ob der Gf ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Gf dieser Aufforderung etwa durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung nicht nach, so bleibt die Beh zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Gf dann für die von der Haftung betroffenen AbgSchulden zur Gänze. Letzteres setzt, wie für den Bereich der BAO etwa im E (verst Senat) 22. 9. 1999, 96/15/0049, VwSlg 7.440/F dargelegt wurde, voraus, dass auch der dem Vertreter obliegende Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die AbgBeh abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wird (vgl auch das erwähnte E 3. 9. 2008 sowie E vom 29. 3. 2004, 2003/17/0066).