BAO §§ 20, 303 Abs 4
EStG 1988: § 30 Abs 1 Z 1 lit b
1. Die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme ist eine Ermessensentscheidung (vgl dazu etwa die Nachweise bei Ritz, BAO3 § 20 Tz 4). Ein erlassgetreues Verhalten ist im Rahmen einer Ermessensübung mitzuberücksichtigen. Dass die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens eine im Mai 1998 in der ESt-Erklärung für 1996 - dem Vorbringen zufolge aufgrund eines Erlasses des BMF vom 3. 10. 1997 - nicht als Verwirklichung des Spekulationstatbestandes offengelegt wurde, kommt als erlassgetreues Verhalten im Sinne eines der amtswegigen Wiederaufnahme allenfalls entgegenstehenden Ermessensgesichtspunktes nicht in Betracht. Aussagen, die sich aus einem derartigen Erlass weder unmittelbar noch im Wege offenkundig zwingender Analogie- oder Größenschlüsse, sondern nur unter Zuhilfenahme systematischer Erwägungen und unter Rückgriff auf dem Erlass zugrunde liegende allgemeine Rechtsanschauungen ableiten lassen, sind außerdem keine geeignete Grundlage für ein "erlassgetreues" Verhalten im Sinne eines einer späteren Wiederaufnahme allenfalls entgegenstehenden Ermessensgesichtspunktes. Nur individuell auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte - zu deren Einholung eine derartige Erlasslage Anlass geben kann - würden in einer solchen Konstellation zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen können.