BAO §§ 9, 80
EO § 216
Die im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Veräußerung anfallende USt gehört nicht zu den Abg mit Vorzugsrecht, weshalb - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - keine Möglichkeit besteht, diese vorweg aus der Verteilungsmasse zu beanspruchen: Die Nichtbeanspruchung dieser Abg (im Meistbot enthaltene USt) durch den Not-Gf außerhalb eines Insolvenzverfahrens stellt daher keine Pflichtverletzung dar, die zu dessen Haftung für die bei der Verteilung des Meistbots nicht beanspruchte USt führen könnte.