VStG § 5 Abs 2
Vlbg AbgVG: §§ 54, 83 Abs 2, § 132 Abs 1
1. Auch eine irrige Gesetzesauslegung (hier im Zusammenhang mit der Unsicherheit in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen des GetrSt-EuGH-Urteils vom 9. 3. 2000 vermag einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Beh zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl E 28. 5. 2008, 2007/21/0021, und 23. 4. 2007, 2004/10/0030). Gerade im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten allgemeinen Unsicherheit in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 9. 3. 2000 wäre der AbgPfl somit gehalten gewesen, Erkundigungen insb bei der zuständigen Beh über das Bestehen seiner Erklärungspflichten einzuholen. Das Unterlassen derartiger Maßnahmen kann aber nur als Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt gewertet werden, welche einer Beurteilung eines Rechtsirrtums als Schuldausschließungsgrund jedenfalls entgegensteht.