VerG 2002: § 30
Die Vereinsbeh ist für den Antrag des Abwicklers auf Feststellung seines Anspruches auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die Abwicklung des Vereins gem § 30 Abs 3 VerG 2002 unzuständig, da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt.