ALSaG: §§ 2, 3, 4
Die Ausbringung von Klärschlamm erfüllt den altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen gem § 3 Abs 1 Z 1 ALSaG.
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf E 26. 2. 2004, 2003/07/0060, und 21. 10. 2004, 2004/07/0153, zu verweisen. Mit dem zuerst genannten Erk wurde ein an den Bf gerichteter, im Instanzenzug bestätigter FeststellungsB betreffend die Abfalleigenschaft eines vom Bf auf bestimmten Grundstücken ausgebrachten Klärschlamms wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.