ZK: Art 233, 235, 239
Ist eine EingangsabgSchuld nach Einbringen des Erlassantrages durch Entrichtung des AbgBetrages erloschen (Art 233 Buchst a ZK), ist ein Erlassantrag des AbgPfl ab diesem Zeitpunkt in einen Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Eingangsabg umzudeuten.