EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 6, § 6 Z 10, § 108e
FAG: § 12 Abs 1
Bedarfszuweisungen iSd § 12 Abs 1 FAG 2001 sind ein Instrument zur Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabg; sie sind Teil der den Gemeinden zustehenden AbgErträge. Anders als im Falle von Subventionen der in § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 genannten Art kommt derartigen Zuweisungen der Charakter von (eigenen) Mitteln der Gemeinde zu. Es handelt sich dabei nicht um gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen, sondern um Einlagen der Gemeinde in ihren Betrieb gewerblicher Art. Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabg stellen daher, auch wenn sie in Form von Bedarfszuweisungen für eine bestimmte Investition (hier zu einer Sanierung für das Gemeindefreibad) zugewiesen werden, keine die Herstellungskosten eines IZP-zugänglichen Wirtschaftsgutes mindernde Zuwendungen iSd § 6 Z 10 EStG 1988 dar.