BAO § 97 Abs 1, §§ 216, 303 Abs 4
ZustG §§ 10, 17
Die neuerliche Zustellung bereits zugestellter B ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gibt die Beh einem solchen Antrag, nach erfolgter wirksamer Zustellung von nach Wiederaufnahme geänderten ESt-B durch Hinterlegung, mit B im Instanzenzug keine Folge, wird der Bescheidadressat nicht in subjektiven Rechten verletzt. Ist der Hinterlegung aber nicht die Wirkung einer Zustellung zugekommen, ist davon auszugehen, dass die B betreffend ESt, die auf der Grundlage der vom AbgPfl eingereichten ESt-Erklärungen ergangen sind, im Rechtsbestand geblieben sind. Nach dem Ergehen dieser B hat das FA eine Außenprüfung durchgeführt. Das Gesetz räumt dem AbgPfl keinen Anspruch darauf ein, dass das FA von Amts wegen die ESt-Verfahren nach § 303 Abs 4 BAO wieder aufnimmt und (im gegenständlichen Fall: zulasten des AbgPfl) geänderte ESt-B erlässt. Mangels Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO entfalteten die vom AbgPfl nicht behobenen Erledigungen des FA dem AbgPfl gegenüber diesfalls keine Wirkungen.