BAO §§ 20, 293b, 299, 303 Abs 4
UmGrStG: § 3 Abs 2 Z 1
Die Vorgangsweise eines StPfl, die aus einer Verschmelzung gem Art I UmGrStG resultierende Firmenwertabschreibung ungeachtet der Gesetzesänderung weiterhin geltend zu machen und die Unrichtigkeit in seiner Steuererklärung durch Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ausdrücklich offenzulegen, berechtigt die AbgBeh zu einer Bescheidberichtigung gem § 293b BAO. Wenn sie stattdessen die Wiederaufnahme des KSt-Verfahrens verfügt und damit auch zu Gunsten StPfl bestehende Unrichtigkeiten saniert, kann dies insgesamt nicht als Ermessensmissbrauch beurteilt werden.