Nö BauO: §§ 9, 39
Nö AO: § 3 Abs 1
War eine zur Entrichtung von Ergänzungsabg herangezogene Person zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, durch Grenzänderungen, Eigentümer des von der Teilung betroffenen Grundstücks gewesen, ist der AbgAnspruch ihr gegenüber entstanden. Da der Eigentumsübergang hinsichtlich des Grundstückes an eine andere Person erst nach Entstehen des AbgAnspruches erfolgte, kommt ihm für das Entstehen des AbgAnspruches gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer keine Bedeutung zu. Dieser kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 9 Nö BauO berufen. Diese Best regelt nämlich lediglich die dingliche Wirkung von B. Für das AbgSchuldverhältnis, das bereits aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Nö BauO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 3 Abs 1 Nö AO (vgl auch dessen Abs 2) iVm § 39 Abs 1 Nö BauO entstandenen AbgSchuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl etwa E 21. 7. 1995, 92/17/0268, betreffend § 19 Abs 1 TBO). Es ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 39 Abs 1 erster Satz Nö BauO auch unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abg-B auf den dem früheren Eigentümer nach dem Verkauf verbliebenen Grundstücken ein Gebäude errichtet war.