UStG 1994: § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 Z 1
Vorsteuern können, bevor ein StPfl aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder es aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird.