KStG § 8 Abs 2
Entnimmt der Gesellschafter einer KapGes vorübergehend Kapital, um dieses günstiger auf einem Sparkonto zu veranlagen, stellen die lukrierten Zinsen, die der KapitalGes nicht mit dem rückgestellten Kapital refundiert wurden, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.