BAO §§ 115, 119, 131, 18
EStG 1988: § 2 Abs 1
1. Enthalten Zinslisten nicht alle für die Ermittlung der Mieteinnahmen erforderlichen Daten, stellen sie keine Aufzeichnungen iSd des § 131 BAO dar, da in derartigen Aufzeichnungen alle Geschäftsvorfälle der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht zu erfassen wären, wodurch sich ein gesonderter Nachweis von Mietreduktionen, Mietrückzahlungen etc erübrigen würde. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Prüfers zu den Aufzeichnungen des StPfl und unter Bezugnahme auf die vom Prüfer zudem festgestellten Verprobungsdifferenzen den Ansatz zusätzlicher Mieteinnahmen im Schätzungsweg für zulässig erachtet hat.