UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 4 lit d
Auch ein Hallenbad kann unter jene im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft subsumiert werden, zu dessen Erhaltung, Verwaltung oder Betrieb erbrachte Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gem § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sind.