UStG 1994: §§ 3, 3a
Oö InteressentenbeiträgeG: §§ 1, 2
Auch wenn die Vorschreibung der USt im Oö InteressentenbeiträgeG 1958 nicht vorgesehen ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung von USt aus dem UStG 1994. Dass Geb und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom VfGH mehrfach festgehalten (vgl VfSlg 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch USt an, die dem AbgPfl in Rechnung gestellt werden kann.