EStG 1988: § 82
BAO § 284
Nach § 284 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung ua dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angef B, wenn er wesentlich ist, dh wenn die Beh bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen B hätte gelangen können (vgl zB Ritz, BAO3, § 284 Tz 11, mwN). Ist der Verfahrensmangel der Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der Aktenlage und der Mitteilung der bel Beh unstrittig gegeben und kann nach dem Beschwerdevorbringen dessen Relevanz auch nicht ausgeschlossen werden, ist ein ohne mündliche Verhandlung ergangener B aufzuheben.