KStG § 10 Abs 1
BAO §§ 21, 22
Auch wenn die Aufgabe einer Put-Option gegen 10.000 S vor dem Hintergrund des daraus letztlich resultierenden Veräußerungsverlustes wirtschaftlich seltsam anmutet, reichen ungeachtet dessen die der Sache nach eher in Richtung § 22 BAO gehenden beh Überlegungen ohne ansatzweise Darstellung eines - gegebenenfalls notwendig auf umfangreichen Vereinbarungen beruhenden - "Gesamtkonzeptes" nicht aus, die Feststellung über eine - vereinbarte - feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu tragen.