UStG 1994: § 16 Abs 3
BAO § 125 Abs 1, § 184 Abs 3
1. Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs 3 UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der USt (vgl E 3. 9. 2008, 2003/13/0109). Wird in keiner Weise aufgezeigt, aus welchen Gründen eine Forderung bereits als gänzlich uneinbringlich zu beurteilen gewesen sein sollte, kann das völlige Fehlen des Ausweises des in Rede stehenden Geschäftsfalls, insb des Ausweises der Forderung in der Bilanz zu Recht als sachliche Unrichtigkeit beurteilt und daraus die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO abgeleitet werden.