MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 4 Abs 4, Art 27
1. Art 4 Abs 4 Unterabs 2 der Sechsten RL erlaubt jedem Mitgliedstaat, mehrere im Inland ansässige Personen, die rechtlich unabhängig sind, zusammen als einen Unternehmer zu behandeln, wenn diese Personen durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind (Organschaft). Von dieser Best darf der Mitgliedstaat nur nach Konsultation des Beratenden Ausschusses Gebrauch machen.