Stmk LAO: § 2 Abs 1,§ 161 Abs 1
BAO § 236
1. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der - die Voraussetzung für eine Ratenzahlung für Stundungszinsen bildenden - "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (vgl hiezu Stoll, BAO3, 2247 f).