vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Negative Betriebsergebnisse allein kein Stundungsgrund für Stundungszinsen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/300ÖStZB 2009, 317 Heft 12 v. 15.6.2009

Stmk LAO: § 2 Abs 1,§ 161 Abs 1

BAO § 236

1. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der - die Voraussetzung für eine Ratenzahlung für Stundungszinsen bildenden - "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (vgl hiezu Stoll, BAO3, 2247 f).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!