Sbg InteressentenbeiträgeG: §§ 1, 6, 9
1. Für Interessentenbeiträge in Sbg kommen nicht die Verjährungsvorschriften der LAO, sondern die des AVG zur Anwendung. Damit besteht abgesehen von der Vorschrift über die Einhebungsverjährung betreffend fällige AbgBeträge keine Verjährungsvorschrift für die Vorauszahlungen an Interessentenbeiträgen.