Verbrauchsteuer
RL 92/83/EWG : Art 20
Alkohol in Kochwein gilt als (verbrauchsteuerpflichtiger) Ethylalkohol iSv Art 20 der RL 92/83 , wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt. Zwar ist Kochwein als solcher eine Lebensmittelzubereitung iSv Kap 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der VO (EWG) 2658/87 des Rates 23. 7 1987, doch enthält diese Lebensmittelzubereitung eben Ethylalkohol der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur.